Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der schlaustrom GmbH und der schlau-pv GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Belieferung mit elektrischer Energie von Kunden der schlaustrom GmbH (in Folge „schlaustrom“ genannt) mit einem Gesamtjahresstromverbrauch von max. 100.000 kWh und mit Standardlastprofil. Gültig ab 01.01.2020
1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie an dem/den im Vertragsanbot des Kunden angeführten Zählpunkt(en) zur Deckung des Eigenbedarfs durch schlaustrom. Unabhängig von den nachstehenden Bedingungen gelten das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), die jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder sowie die jeweils geltenden Sonstigen Marktregeln. Diese sind unter www.e-control.at abrufbar bzw. werden dem Kunden auf Wunsch gerne übermittelt. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, sondern obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. Die Belieferung durch schlaustrom setzt daher einen Anschluss sowie einen Netzzugangsvertrag des Kunden mit dem örtlichen Verteilernetzbetreiber im jeweiligen Ausmaß der Energielieferung voraus.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt grundsätzlich durch ein vollständig ausgefülltes schriftliches Vertragsanbot vom Kunden und anschließender Annahme des Anbotes binnen 14 Tage in Form einer Lieferbestätigung von schlaustrom nach Erhalt sämtlicher Unterlagen und Vorliegen aller Voraussetzungen für die Belieferung von elektrischer Energie zustande. Kunden können sämtliche relevante Willenserklärungen für die Einleitung und Durchführung des Wechsels jederzeit elektronisch formfrei auf der Website www.schlaustrom.at vornehmen, soweit die Identifikation und Authentizität des Kunden sicher-gestellt sind.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Bestimmungen des Vertragsanbots, die Bestimmungen des jeweiligen Produkt-/Preisblatts sowie die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von schlaustrom. Die AGB sind auch auf der Website www.schlaustrom.at abrufbar. schlaustrom ist berechtigt, die AGB abzuändern. Die Punkte 7., 12., 13. und 14. dieser AGB, die allesamt maßgeblich die Leistungen von schlaustrom bestimmen, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden geändert werden. Auch neue Bestimmungen, die die Leistungen von schlaustrom abändern, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden eingefügt werden. Preisänderungen sind ausschließlich nach Maßgabe des Punktes 5. zulässig. Darüber hinaus werden Änderungen der AGB dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sollte der Kunde innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Kunden durch schlaustrom per Brief, Fax oder per E-Mail widersprechen, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die neuen AGB zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, Wirksamkeit. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrags entstehende Verpflichtungen zu erfüllen.
4. Laufzeit/Kündigung
Unbeschadet abweichender Vereinbarungen im Einzelfall wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt 1 Jahr ab Lieferbeginn, die Kündigung ist frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit möglich. Nach Ende der Mindestlaufzeit ist die Kündigung jederzeit unter Einhaltung der nachstehenden Fristen möglich. Die ordentliche Kündigung gegenüber dem Lieferanten ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Brief, Telefax oder per E-Mail möglich. Ausgenommen von diesem Formerfordernis sind sämtliche relevante Willenserklärungen des Kunden für die Einleitung und Durchführung des Wechsels, soweit diese durch den Kunden elektronisch auf der Website www.schlaustrom.at formfrei erklärt wurden und die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt sind. Die ordentliche Kündigung des Lieferanten gegenüber dem Kunden kann nur unter Einhaltung einer Frist von minimal acht Wochen schriftlich oder per Telefax oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertrags-partnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
5. Preise
5.1 Die für die Belieferung von schlaustrom verrechneten Energiepreise sind Nettopreise und beinhalten die Kosten aus der verpflichtenden Zuweisung von Ökostrom. Die für den Vertrag maßgeblichen Preise für elektrische Energie sind im Preisblatt des vom Kunden bestellten Produkts festgelegt. Dieses ist unter www.schlaustrom.at abrufbar. Der Kunde ist – neben dem Energiepreis – verpflichtet, sämtliche mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängende, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmbare bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen zu bezahlen. Diese werden – sofern und nur insoweit diese anfallen –unter Fortbestand des Energieliefervertrags ebenfalls an den Kunden weitergegeben und sind von diesem an schlaustrom zu bezahlen. Dies gilt auch bei Neueinführungen von mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmten bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen, Förderverpflichtungen. Die Weiterverrechnung an den Kunden erfolgt an alle Kunden gleichermaßen, und zwar durch Umlegung der gesamten, schlaustrom durch die Verfügung entstandenen Kosten auf die einzelnen für Kunden eingekauften und/oder erzeugten kWh, soweit das Ausmaß der Weiterverrechnung nicht ohnedies gesetzlich oder behördlich vorgegeben ist.
5.2 Gegenüber Kunden, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, ist schlaustrom berechtigt, die Preise bei Bedarf nach billigem Ermessen anzupassen.
5.3 Allfällige Änderungen des Energiepreises werden dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sofern der Kunde den Anpassungen nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von schlaustrom mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem nach Ablauf der Frist beginnenden Kalendermonat liegen darf, für die bestehenden Verträge wirksam. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Änderungserklärung besonders hinzuweisen. Widerspricht der Kunde den Anpassungen binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich, so endet der Energieliefervertrag zu dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerspruchserklärung – folgenden Monatsletzten.
schlaustrom ist ausschließlich nach Maßgabe der nachstehend umschriebenen, sachlich gerechtfertigten, weil von Entscheidungen der schlaustrom unabhängigen Fälle berechtigt, den Energiepreis zu ändern:
5.3.1. Den Arbeitspreis wie folgt:
Im Falle einer Änderung des gewichteten österreichischen Strompreisindex der österreichischen Energieagentur (ÖSPI) im Vergleich zur jeweils geltenden Index-Basis ist eine Preisänderung in jenem Verhältnis zulässig, in dem sich die zuletzt veröffentlichte Indexzahl des ÖSPI gegenüber der jeweiligen Index-Basis verändert hat. Dabei bleiben Schwankungen des ÖSPI von 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald jedoch der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Der hieraus außerhalb des Schwankungsraums liegende Index-Wert bildet die Grundlage für die Preisänderung. Gleichzeitig stellt dieser Wert die neue Index-Basis (und damit auch neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum) dar.
5.3.2. Den Grundpreis wie folgt:
Im Falle einer Änderung des österreichischen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI) im Vergleich zur jeweils geltenden Index-Basis ist eine Preisänderung in jenem Verhältnis zulässig, in dem sich die zuletzt veröffentlichte Indexzahl des VPI gegenüber der jeweiligen Index-Basis verändert hat. Dabei bleiben Schwankungen des VPI von 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald jedoch der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Der hieraus außerhalb des Schwankungsraums liegende Index-Wert bildet die Grundlage für die Preisänderung. Gleichzeitig stellt dieser Wert die neue Index-Basis (und damit auch neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum) dar.
5.3.3. Für alle Fälle der Preisänderungen gelten folgende Rahmenbedingungen bzw Hinweise:
5.3.3.1. Jede Preisänderung darf nur einmal im Kalenderjahr erfolgen.
5.3.3.2. Preisänderungen, die dem Kunden nicht im gesamten, nach diesen Bestimmungen möglichen Ausmaß mitgeteilt (angeboten) wurden, dürfen dem Kunden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wirkung für die Zukunft und ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen) angeboten werden. Für ein solches Nachholen von bereits in der Vergangenheit zulässigen Preisanpassungen muss der Schwankungsraum nicht überschritten werden.
5.3.3.3. Der ÖSPI wird von der Österreichischen Energieagentur berechnet und veröffentlicht. Er ist unter https://www.energyagency.at/fileadmin/dam/pdf/energie_in_zahlen/OESPI_Monatswerte.pdf im Internet abrufbar.
5.3.3.4. Die erste Index-Basis für den ÖSPI ist bei Neukunden der arithmetische Mittelwert der letzten 12 Monate der gewichteten monatlichen ÖSPI – Indizes beginnend 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsabschluss und bei Bestandskunden der arithmetische Mittelwert der letzten 12 Monate der gewichteten monatlichen ÖSPI – Indizes beginnend 3 Monate vor dem Zeitpunkt der letzten Preisanpassung, welche dem Kunden auf Verlangen mitgeteilt wird.
5.3.3.5. Der VPI wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnet und veröffentlicht. Er ist unter https://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/verbraucherpreisindex_vpi_hvpi/index.html abrufbar.
5.3.3.6. Die erste Index-Basis für den VPI ist bei Neukunden der arithmetische Mittelwert der letzten 12 Monate der gewichteten monatlichen VPI – Indizes beginnend 3 Monate vor Vertragsabschluss und bei Bestandskunden der arithmetische Mittelwert der letzten 12 Monate der gewichteten monatlichen VPI – Indizes beginnend 3 Monate vor dem Zeitpunkt der letzten Preisanpassung, welche dem Kunden auf Verlangen mitgeteilt wird.
5.3.3.7. Die jeweils aktuelle Index-Basen von ÖSPI und VPI sind unter https://www.schlaustrom.at abrufbar.
5.3.3.8. Eine Preisanpassung kann jeweils nur mit dem Beginn eines Kalendermonates erfolgen.
5.3.3.9. Im Schreiben, mit dem die Preisanpassung mitgeteilt wird, wird schlaustrom auch über die Umstände der Preisanpassung (aktueller Veränderungswert, ziffernmäßige Angabe der geänderten Preise, neue Index-Basis) informieren.
6. Rücktrittsrechte von Konsumenten
Konsumenten im Sinn des KSchG, die ihre Vertragserklärung nicht in den Räumlichkeiten von schlaustrom bzw. auf einer Messe abgegeben und die Geschäftsbeziehung nicht selbst angebahnt haben, sind gemäß § 3 KSchG und § 11 FAGG ohne Einhaltung einer bestimmten Form berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrags zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrags kann der Kunde binnen 14 Tagen ohne Einhaltung einer bestimmten Form vom Vertrag zurücktreten.
7. Aussetzung der Lieferung
schlaustrom ist berechtigt, die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Anweisung des örtlichen Verteilernetzbetreibers zur Unterbrechung des Netzzugangs auszusetzen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
-
Zahlungsverzug und Nichtherstellung des vertragsgemäßen Zustands nach erfolgloser zweimaliger Mahnung mit Androhung der Aussetzung der Lieferung und unter Setzung einer Nachfrist von jeweils zwei Wochen, wobei die 2. Mahnung mit dem Verweis auf die Folgen einer Abschaltung des Netzzugangs und die damit einhergehenden voraussichtlichen vom Netzbetreiber für die Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs zu verrechnenden Kosten (gem. §58 ElWOG 2010 bis zu € 30,-) eingeschrieben erfolgt (qualifiziertes Mahnverfahrem gem. § 82/3 ElWOG 2010).
-
wenn der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach erfolgloser zweimaliger Mahnung mit Androhung der Aussetzung der Lieferung und unter Setzung einer Nachfrist von jeweils zwei Wochen, wobei die 2. Mahnung mit dem Verweis auf die Folgen einer Abschaltung des Netzzugangs und die damit einhergehenden voraussichtlichen vom Netzbetreiber für die Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs zu verrechnenden Kosten (gem. § 58 ElWOG 2010 bis zu € 30,-) eingeschrieben erfolgt (qualifiziertes Mahnverfahren gem. § 82/3 ElWOG 2010), nicht nachkommt
-
wenn hinsichtlich des Kunden ein Liquidationsverfahren eingeleitet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde
-
die bewusste Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen.
Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird schlaustrom den örtlichen Verteilernetzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.
8. Vertragsauflösung
Die Vertragspartner können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
-
wenn hinsichtlich des Kunden ein Liquidationsverfahren eingeleitet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde
-
wenn aus einem anderen Grund die Voraussetzungen für eine Einstellung der Lieferung gemäß Punkt 7 vorliegen
schlaustrom informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung. Bei vorzeitiger, nicht von schlaustrom zu vertretender, Auflösung des Vertragsverhältnisses werden etwaige gewährte Boni, Rabatte oder nicht verrechnete Energiemengen nachverrechnet (bei Vereinbarung des Bonus wird auf die Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger, nicht von schlaustrom zu vertretender, Auflösung des Vertragsverhältnisses hingewiesen) und der Kunde ist zur unverzüglichen Begleichung nach Rechnungslegung durch schlaustrom verpflichtet. Weiters wird schlaustom in diesem Fall eine Bearbeitungsgebühr gemäß Preisblatt für Nebenleistungen verrechnen.
9. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
schlaustrom ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. schlaustrom ist auch ohne Angabe von Gründen zur Ablehnung des Vertragsanbots bis zur Aufnahme der Belieferung berechtigt. schlaustrom kann den Vertragsabschluss und die Weiterbelieferung des Kunden von der Leistung einer angemessenen Sicherheit oder einer Vorauszahlung abhängig machen, wenn aufgrund der Vermögensverhältnisse des Kunden zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichten nicht oder nicht fristgerecht entspricht oder Zahlungsverzug des Kunden vorliegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung beträgt 3 monatliche Teilzahlungsbeträge, jedoch mindestens EUR 150,– bei den Kundengruppen Haushalt/Landwirtschaft bzw. mindestens EUR 1.000,– bei der Kundengruppe Gewerbe. Der Kunde hat nach einem Jahr Vertragslaufzeit ab Erlegung der Sicherheitsleistung Anspruch auf Rückgabe, soweit in diesem Jahr kein Zahlungsverzug des Kunden eintritt. Bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr. Die Sicherheitsleistung wird bei Rückgabe mit dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung von schlaustrom gefordert, hat der Kunde, unbeschadet der ihm gemäß § 77 ElWOG 2010 eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Die Installation eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers. schlaustrom ist berechtigt, dem Kunden allfällige Mehrkosten durch die Verwendung eines solchen Prepaymentzählers gesondert in Rechnung zu stellen, sofern der Zähler auf Wunsch des Kunden verwendet wird. schlaustrom wird die für die Einstellung des Prepaymentzählers notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.
10.Kundendaten
Der Kunde ist verpflichtet, schlaustrom über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Daten ohne Verzögerung über die onlineservices auf www.schlaustrom.at zu informieren. Alternativ können diese Daten per Brief, Telefax oder per E-Mail unverzüglich übermittelt werden. Die Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen per E-Mail ist bei einer aufrechten Zustimmung vom Kunden für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartner zulässig.
11. Messung, Abrechnung und Korrektur von Rechnungen
Die Messung der Energieabnahme führt der örtliche Netzbetreiber mit dessen Messeinrichtungen durch. Die Messergebnisse stellen den Lieferumfang von elektrischer Energie an den Kunden dar. Der Kunde wird gemäß § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Vorliegen einer Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden. Die Abrechnung erfolgt im Regelfall einmal jährlich, wobei schlaustrom dem Kunden vorab angemessene monatliche Teilzahlungsbeträge (Akonti) entsprechend des wahrscheinlichen Verbrauchs in Rechnung stellt. Die Teilzahlungsbeträge werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zu Grunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, orientieren sich die Teilzahlungsbeträge an dem durchschnittlichen Lieferumfang vergleichbarer Kundenanlagen, wobei durch den Kunden angegebene tatsächliche Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Die dem Teilzahlungsbetrag zu Grunde liegende Energiemenge wird dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertrags-partnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail mitgeteilt. Die Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ergibt die Jahresabrechnung, dass zu hohe oder zu niedrige Teilzahlungsbeträge verrechnet wurden, erfolgt eine Anpassung der für den folgenden Abrechnungszeitraum zu bezahlenden Teilzahlungsbeträge. Bei Preisänderungen werden die Teilzahlungsbeträge im Ausmaß der Änderung entsprechend angepasst. Bei Beendigung des Lieferverhältnisses werden etwaige Guthaben unverzüglich erstattet bzw. etwaige Fehlbeträge in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verrechnet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens.
Dem Kunden stehen als Zahlungssystem die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats oder die Zahlung per Zahlungsanweisung (inklusive Telebanking) zur Verfügung.
Notwendige anfallende Kosten für Mahnungen, Verbuchungen von vom Kunden unvollständig übermittelte Telebankingformularen sowie nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen bzw. vom Kunden verursachte Rückläuferspesen (z. B. wegen Nichtdeckung des Bankkontos, falscher Kontodaten, etc.) werden in Form eines angemessenen Pauschalbetrages gemäß dem Preisblatt in Rechnung gestellt. Dieses Preisblatt für Nebenleistungen ist auf www.schlaustrom.at abrufbar. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von drei Monaten ab der Rechnungslegung per Brief, Telefax oder per E-Mail an schlaustrom zu richten. Spätere Einwendungen sind unbeachtlich, es sei denn die Unrichtigkeiten sind für den Kunden nicht oder nur schwer feststellbar. schlaustrom wird den Kunden auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrags, das Unterlassen von fristgerechten Einwendungen nicht die Geltendmachung von Forderungen durch den Kunden. Die Aufrechnung von Forderungen von schlaustrom mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Das Recht von Konsumenten im Sinn des KSchG, ihre Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, bleibt für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von schlaustrom oder für Gegenforderungen unberührt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit der Konsumenten stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von schlaustrom anerkannt worden sind.
12. Übergabe, Qualität und Bilanzgruppenzuordnung
schlaustrom wird vertragsgemäß die Einspeisung von elektrischer Energie in das elektrische System veranlassen (Belieferung). Die Qualität der vom Kunden aus dem Netz abgenommenen elektrischen Energie ergibt sich aus den genehmigten und veröffentlichten Netzbedingungen des für den Zählpunkt des Kunden verantwortlichen örtlichen Netzbetreibers. Die Sicherung der Qualität der Energielieferung an den Kunden, insbesondere Spannung und Frequenz, obliegt dem örtlichen Verteilernetzbetreiber. Mit Vertragsabschluss wird der Kunde Mitglied in jener Bilanzgruppe, der auch schlaustrom angehört.
13. Haftung/Schadenersatz/Höhere Gewalt
schlaustrom haftet gegenüber dem Kunden für durch sie selbst oder durch eine ihr zurechenbare Person schuldhaft zugefügte Personenschäden. Für sonstige Schäden haftet schlaustrom im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Die Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren – mit Ausnahme von Ansprüchen von Kunden, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind – nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – auf EUR 1.500,– pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist – außer bei Kunden, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von schlaustrom. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen und die damit verbundenen Erstattungsregelungen. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden.
Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/die Vertragspartner hindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhindert werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände.
14. Grundversorgung
Diese AGB gelten auch für Kunden, die die Grundversorgung in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.schlaustrom.at. Der für die Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010 geltende Tarif ist unter www.schlaustrom.at abrufbar. Bei Inanspruchnahme der Grundversorgung ist schlaustrom abweichend von Punkt 9 der AGB nur berechtigt, die Aufnahme der Belieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in der Höhe eines monatlichen Teilzahlungsbetrages abhängig zu machen. Der Kunde hat nach sechs Monaten Vertragslaufzeit ab Inanspruchnahme der Grundversorgung Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheitsleistung bzw. das Absehen von der Einhebung einer Vorauszahlung, soweit kein Zahlungsverzug des Kunden bei schlaustrom eingetreten ist. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 77 ElWOG 2010 zu einer Vorausverrechnung mit Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird schlaustrom die für Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Wunsch des Kunden durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei schlaustrom und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
15. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden steht dem Kunden unsere Serviceline oder das diesbezügliche Formular auf den onlineservices unter www.schlaustrom.at zur Verfügung. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, bei Streit- oder Beschwerdefällen die Energie-Control Austria anzurufen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.e-control.at.
16. Schlussbestimmungen
Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das Landesgericht in Linz. Diese Bestimmung gilt nicht für Kunden im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, für diese Kunden gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, der gewöhnlichen Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam (insbesondere gesetzwidrig) sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Belieferung mit elektrischer Energie von Kunden der schlaustrom GmbH (in Folge „schlaustrom“ genannt) mit einem Gesamtjahresstromverbrauch von max. 100.000 kWh und mit Standardlastprofil. Gültig ab 01.01.2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Versorgung mit Erdgas von Kunden der schlaustrom GmbH (in Folge „schlaustrom“ genannt) mit einem Gesamtjahreserdgasverbrauch von max. 400.000 kWh und mit Standardlastprofil. Gültig ab 01.01.2020
1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Versorgung des Kunden mit Erdgas an dem/den im Vertragsanbot des Kunden angeführten Zählpunkt(en) zur Deckung des Eigenbedarfs durch schlaustrom. Unabhängig von den nachstehenden Bedingungen gelten das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) sowie die jeweils geltenden Sonstigen Marktregeln. Diese sind unter www.e-control.at abrufbar bzw. werden dem Kunden auf Wunsch gerne übermittelt. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, sondern obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. Die Versorgung durch schlaustrom setzt daher einen Anschluss sowie einen Netzzugangsvertrag des Kunden mit dem örtlichen Verteilernetzbetreiber im jeweiligen Ausmaß der Erdgaslieferung voraus.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt grundsätzlich durch ein vollständig ausgefülltes schriftliches Vertragsanbot vom Kunden und anschließender Annahme des Anbotes binnen 14 Tage in Form einer Lieferbestätigung von schlaustrom nach Erhalt sämtlicher Unterlagen und Vorliegen aller Voraussetzungen für die Versorgung von Erdgas zustande. Kunden können sämtliche relevante Willenserklärungen für die Einleitung und Durchführung des Wechsels jederzeit elektronisch formfrei auf der Website www.schlaustrom.at vornehmen, soweit die Identifikation und Authentizität des Kunden sicher-gestellt sind.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Bestimmungen des Vertragsanbots, die Bestimmungen des jeweiligen Produkt-/Preisblatts sowie die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von schlaustrom. Die AGB sind auch auf der Website www.schlaustrom.at abrufbar. schlaustrom ist berechtigt, die AGB abzuändern. Die Punkte 7., 12., 13. und 14. dieser AGB, die allesamt maßgeblich die Leistungen von schlaustrom bestimmen, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden geändert werden. Auch neue Bestimmungen, die die Leistungen von schlaustrom abändern, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden eingefügt werden. Preisänderungen sind ausschließlich nach Maßgabe des Punktes 5. zulässig. Darüber hinaus werden Änderungen der AGB dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sollte der Kunde innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Kunden durch schlaustrom per Brief, Telefax oder per E-Mail widersprechen, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die neuen AGB zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, Wirksamkeit. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrags entstehende Verpflichtungen zu erfüllen.
4. Laufzeit/Kündigung
Unbeschadet abweichender Vereinbarungen im Einzelfall wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt 1 Jahr ab Lieferbeginn, die Kündigung ist frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit möglich. Nach Ende der Mindestlaufzeit ist die Kündigung jederzeit unter Einhaltung der nachstehenden Fristen möglich. Die ordentliche Kündigung gegenüber dem Versorger ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Brief, Telefax oder per E-Mail möglich. Ausgenommen von diesem Formerfordernis sind sämtliche relevante Willenserklärungen des Kunden für die Einleitung und Durchführung des Wechsels, soweit diese durch den Kunden elektronisch auf der Website www.schlaustrom.at formfrei erklärt wurden und die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt sind. Die ordentliche Kündigung des Versorgers gegenüber dem Kunden kann nur unter Einhaltung einer Frist von minimal acht Wochen schriftlich oder per Telefax oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
5. Preise
5.1 Die für den Vertrag maßgeblichen Preise für Erdgas sind Nettopreise und sind im Preisblatt des vom Kunden bestellten Produkts festgelegt. Dieses ist unter www.schlaustrom.at abrufbar. Der Kunde ist – neben dem Energiepreis – verpflichtet, sämtliche mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängende, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmbare bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen, zu bezahlen. Diese werden – sofern und nur insoweit diese anfallen –unter Fortbestand des Energieliefervertrags ebenfalls an den Kunden weitergegeben und sind von diesem an schlaustrom zu bezahlen. Dies gilt auch bei Neueinführungen von mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmbaren bzw. bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen, Förderverpflichtungen. Die Weiterverrechnung an den Kunden erfolgt an alle Kunden gleichermaßen, und zwar durch Umlegung der gesamten, schlaustrom durch die Verfügung entstandenen Kosten auf die einzelnen für Kunden eingekauften und/oder erzeugten kWh, soweit das Ausmaß der Weiterverrechnung nicht ohnedies gesetzlich oder behördlich vorgegeben ist.
5.2 Gegenüber Kunden, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, ist schlaustrom berechtigt, die Preise bei Bedarf nach billigem Ermessen anzupassen.
5.3 Allfällige Änderungen des Energiepreises werden dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse elektronisch mitgeteilt. Sofern der Kunde den Anpassungen nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von schlaustrom mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem nach Ablauf der Frist beginnenden Kalendermonat liegen darf, für die bestehenden Verträge wirksam. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Änderungserklärung besonders hinzuweisen. Widerspricht der Kunde den Anpassungen binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich, so endet der Energieliefervertrag zu dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerspruchserklärung – folgenden Monatsletzten.
schlaustrom ist ausschließlich nach Maßgabe der nachstehend umschriebenen, sachlich gerechtfertigten, weil von Entscheidungen der schlaustrom unabhängigen Fälle berechtigt, den Energiepreis zu ändern:
5.3.1. Den Arbeitspreis wie folgt:
Im Falle einer Änderung des österreichischen Gaspreisindex der österreichischen Energieagentur (ÖGPI) im Vergleich zur jeweils geltenden Index-Basis ist eine Preisänderung in jenem Verhältnis zulässig, in dem sich die zuletzt veröffentlichte Indexzahl des ÖGPI gegenüber der jeweiligen Index-Basis verändert hat. Dabei bleiben Schwankungen des ÖGPI von 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald jedoch der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Der hieraus außerhalb des Schwankungsraums liegende Index-Wert bildet die Grundlage für die Preisänderung. Gleichzeitig stellt dieser Wert die neue Index-Basis (und damit auch neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum) dar.
5.3.2. Den Grundpreis wie folgt:
Im Falle einer Änderung des österreichischen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI) im Vergleich zur jeweils geltenden Index-Basis ist eine Preisänderung in jenem Verhältnis zulässig, in dem sich die zuletzt veröffentlichte Indexzahl des VPI gegenüber der jeweiligen Index-Basis verändert hat. Dabei bleiben Schwankungen des VPI von 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald jedoch der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Der hieraus außerhalb des Schwankungsraums liegende Index-Wert bildet die Grundlage für die Preisänderung. Gleichzeitig stellt dieser Wert die neue Index-Basis (und damit auch neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum) dar.
5.3.3. Für alle Fälle der Preisänderungen gelten folgende Rahmenbedingungen bzw Hinweise:
5.3.3.1. Jede Preisänderung darf nur einmal im Kalenderjahr erfolgen.
5.3.3.2. Preisänderungen, die dem Kunden nicht im gesamten, nach diesen Bestimmungen möglichen Ausmaß mitgeteilt (angeboten) wurden, dürfen dem Kunden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wirkung für die Zukunft und ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen) angeboten werden. Für ein solches Nachholen von bereits in der Vergangenheit zulässigen Preisanpassungen muss der Schwankungsraum nicht überschritten werden.
5.3.3.3. Der ÖGPI wird von der Österreichischen Energieagentur berechnet und veröffentlicht. Er ist unter https://www.energyagency.at/fileadmin/dam/pdf/energie_in_zahlen/Berechnung_Monatswerte_OEGPI_2019.pdf im Internet abrufbar.
5.3.3.4. Die erste Index-Basis für den ÖGPI ist bei Neukunden der arithmetische Mittelwert der letzten 12 Monate der monatlichen ÖGPI – Indizes beginnend 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsabschluss und bei Bestandskunden der arithmetische Mittelwert der letzten 12 Monate der monatlichen ÖGPI – Indizes beginnend 3 Monate vor dem Zeitpunkt der letzten Preisanpassung, welche dem Kunden auf Verlangen mitgeteilt wird.
5.3.3.5. Der VPI wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnet und veröffentlicht. Er ist unter https://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/verbraucherpreisindex_vpi_hvpi/index.html abrufbar.
5.3.3.6. Die erste Index-Basis für den VPI ist bei Neukunden der arithmetische Mittelwert der letzten 12 Monate der monatlichen VPI – Indizes beginnend 3 Monate vor Vertragsabschluss und bei Bestandskunden der arithmetische Mittelwert der letzten 12 Monate der monatlichen VPI – Indizes beginnend 3 Monate vor dem Zeitpunkt der letzten Preisanpassung, welche dem Kunden auf Verlangen mitgeteilt wird.
5.3.3.7. Die jeweils aktuelle Index-Basen von ÖGPI und VPI sind unter https://www.schlaustrom.at abrufbar.
5.3.3.8. Eine Preisanpassung kann jeweils nur mit dem Beginn eines Kalendermonates erfolgen.
5.3.3.9. Im Schreiben, mit dem die Preisanpassung mitgeteilt wird, wird schlaustrom auch über die Umstände der Preisanpassung (aktueller Veränderungswert, ziffernmäßige Angabe der geänderten Preise, neue Index-Basis) informieren.
6. Rücktrittsrechte von Konsumenten
Konsumenten im Sinn des KSchG, die ihre Vertragserklärung nicht in den Räumlichkeiten von schlaustrom bzw. auf einer Messe abgegeben und die Geschäftsbeziehung nicht selbst angebahnt haben, sind gemäß § 3 KSchG und § 11 FAGG ohne Einhaltung einer bestimmten Form berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrags zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrags kann der Kunde binnen 14 Tagen ohne Einhaltung einer bestimmten Form vom Vertrag zurücktreten.
7. Aussetzung der Lieferung
schlaustrom ist berechtigt, die Versorgung des Kunden mit Erdgas bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Anweisung des örtlichen Verteilernetzbetreibers zur Unterbrechung des Netzzugangs auszusetzen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
-
Zahlungsverzug und Nichtherstellung des vertragsgemäßen Zustands nach erfolgloser zweimaliger Mahnung unter Androhung der Aussetzung der Lieferung und unter Setzung einer Nachfrist von jeweils zwei Wochen, wobei die 2. Mahnung mit dem Verweis auf die Folgen einer Abschaltung des Netzzugangs und die damit einhergehenden voraussichtlichen vom Netzbetreiber für die Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs zu verrechnenden Kosten eingeschrieben erfolgt (qualifiziertes Mahnverfahrem gem. §127/3 GWG 2011)
-
wenn der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach erfolgloser zweimaliger Mahnung mit Androhung der Aussetzung der Lieferung und unter Setzung einer Nachfrist von jeweils zwei Wochen, wobei die 2. Mahnung mit dem Verweis auf die Folgen einer Abschaltung des Netzzugangs und die damit einhergehenden voraussichtlichen vom Netzbetreiber für die Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs zu verrechnenden Kosten eingeschrieben erfolgt (qualifiziertes Mahnverfahrem gem. §127/3 GWG 2011), nicht nachkommt
-
wenn hinsichtlich des Kunden ein Liquidationsverfahren eingeleitet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde
-
die bewusste Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen.
Sobald die Gründe für die Aussetzung der Versorgung entfallen, wird schlaustrom den örtlichen Verteilernetzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.
8. Vertragsauflösung
Die Vertragspartner können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
-
wenn hinsichtlich des Kunden ein Liquidationsverfahren eingeleitet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde
-
wenn aus einem anderen Grund die Voraussetzungen für eine Einstellung der Lieferung gemäß Punkt 7 vorliegen
schlaustrom informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Erdgasversorgung. Bei vorzeitiger, nicht von schlaustrom zu vertretender, Auflösung des Vertragsverhältnisses werden etwaige gewährte Boni, Rabatte oder nicht verrechnete Erdgasmengen nachverrechnet (bei Vereinbarung des Bonus wird auf die Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger, nicht von schlaustrom zu vertretender, Auflösung des Vertragsverhältnisses hingewiesen) und der Kunde ist zur unverzüglichen Begleichung nach Rechnungslegung durch schlaustrom verpflichtet. Weiters wird Schlaustom in diesem Fall eine Bearbeitungsgebühr gemäß Preisblatt für Nebenleistungen verrechnen.
9. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
schlaustrom ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. schlaustrom ist auch ohne Angabe von Gründen zur Ablehnung des Vertragsanbots bis zur Aufnahme der Versorgung berechtigt. schlaustrom kann den Vertragsabschluss und die Weiterbelieferung des Kunden von der Leistung einer angemessenen Sicherheit oder einer Vorauszahlung abhängig machen, wenn aufgrund der Vermögensverhältnisse des Kunden zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichten nicht oder nicht fristgerecht entspricht oder Zahlungsverzug des Kunden vorliegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung beträgt 3 monatliche Teilzahlungsbeträge, jedoch mindestens EUR 150,– bei den Kundengruppen Haushalt/Landwirtschaft bzw. mindestens EUR 1.000,– bei der Kundengruppe Gewerbe. Der Kunde hat nach einem Jahr Vertragslaufzeit ab Erlegung der Sicherheitsleistung Anspruch auf Rückgabe, soweit in diesem Jahr kein Zahlungsverzug des Kunden eintritt. Bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr. Die Sicherheitsleistung wird bei Rückgabe mit dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst.Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung von schlaustrom gefordert, hat der Kunde, unbeschadet der ihm gemäß § 124 GWG 2011 eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Die Installation eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers. schlaustrom ist berechtigt, dem Kunden allfällige Mehrkosten durch die Verwendung eines solchen Prepaymentzählers gesondert in Rechnung zu stellen, sofern der Zähler auf Wunsch des Kunden verwendet wird. schlaustrom wird die für die Einstellung des Prepaymentzählers notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.
10. Kundendaten
Der Kunde ist verpflichtet, schlaustrom über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Daten ohne Verzögerung über die onlineservices auf www.schlaustrom.at zu informieren. Alternativ können diese Daten per Brief, Telefax oder per E-Mail unverzüglich übermittelt werden. Die Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen per E-Mail ist bei einer aufrechten Zustimmung vom Kunden für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartner zulässig.
11. Messung, Abrechnung und Korrektur von Rechnungen
Die Messung der Erdgasentnahme führt der örtliche Netzbetreiber mit dessen Messeinrichtungen durch. Die Messergebnisse stellen den Lieferumfang von Erdgas an den Kunden dar. Die Abrechnung erfolgt im Regelfall einmal jährlich, wobei schlaustrom dem Kunden vorab angemessene monatliche Teilzahlungsbeträge (Akonti) entsprechend des wahrscheinlichen Verbrauchs in Rechnung stellt. Die Teilzahlungsbeträge werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zu Grunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, orientieren sich die Teilzahlungsbeträge an dem durchschnittlichen Lieferumfang vergleichbarer Kundenanlagen, wobei durch den Kunden angegebene tatsächliche Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Die dem Teilzahlungsbetrag zu Grunde liegende Energiemenge wird dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertrags-partnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail mitgeteilt. Die Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ergibt die Jahresabrechnung, dass zu hohe oder zu niedrige Teilzahlungsbeträge verrechnet wurden, erfolgt eine Anpassung der für den folgenden Abrechnungszeitraum zu bezahlenden Teilzahlungsbeträge. Bei Preisänderungen werden die Teilzahlungsbeträge im Ausmaß der Änderung entsprechend angepasst. Bei Beendigung des Lieferverhältnisses werden etwaige Guthaben unverzüglich erstattet bzw. etwaige Fehlbeträge in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verrechnet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens.
Dem Kunden stehen als Zahlungssystem die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats oder die Zahlung per Zahlungsanweisung (inklusive Telebanking) zur Verfügung.
Notwendige anfallende Kosten für Mahnungen, Verbuchungen von vom Kunden unvollständig übermittelte Telebankingformularen sowie nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen bzw. vom Kunden verursachte Rückläuferspesen (z. B. wegen Nichtdeckung des Bankkontos, falscher Kontodaten, etc.) werden in Form eines angemessenen Pauschalbetrages gemäß dem Preisblatt in Rechnung gestellt. Dieses Preisblatt für Nebenleistungen ist auf www.schlaustrom.at abrufbar. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von drei Monaten ab der Rechnungslegung per Brief, Telefax oder per E-Mail an schlaustrom zu richten. Spätere Einwendungen sind unbeachtlich, es sei denn die Unrichtigkeiten sind für den Kunden nicht oder nur schwer feststellbar. schlaustrom wird den Kunden auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrags, das Unterlassen von fristgerechten Einwendungen nicht die Geltendmachung von Forderungen durch den Kunden. Die Aufrechnung von Forderungen von schlaustrom mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Das Recht von Konsumenten im Sinn des KSchG, ihre Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, bleibt für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von schlaustrom oder für Gegenforderungen unberührt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit der Konsumenten stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von schlaustrom anerkannt worden sind.
12. Übergabe, Qualität und Bilanzgruppenzuordnung
schlaustrom wird vertragsgemäß die Einspeisung von Erdgas in das Erdgasnetz veranlassen. Die Qualität des vom Kunden aus dem Netz abgenommenen Erdgases ergibt sich aus den jeweils gültigen ÖVGW Richtlinien. Die Sicherung der Qualität der Erdgaslieferung an den Kunden, insbesondere Druck, obliegt dem örtlichen Verteilernetzbetreiber. Mit Vertragsabschluss wird der Kunde Mitglied in jener Bilanzgruppe, der auch schlaustrom angehört.
13. Haftung/Schadenersatz/Höhere Gewalt
schlaustrom haftet gegenüber dem Kunden für durch sie selbst oder durch eine ihr zurechenbare Person schuldhaft zugefügte Personenschäden. Für sonstige Schäden haftet schlaustrom im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Die Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren – mit Ausnahme von Ansprüchen von Kunden, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind – nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – auf EUR 1.500,– pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist – außer bei Kunden, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von schlaustrom. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen und die damit verbundenen Erstattungsregelungen. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden.
Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/die Vertragspartner hindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhindert werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände.
14. Grundversorgung
Diese AGB gelten auch für Kunden, die die Grundversorgung l in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.schlaustrom.at. Der für die Grundversorgung gemäß § 124 GWG 2011 geltende Tarif ist unter www.schlaustrom.at abrufbar. Bei Inanspruchnahme der Grundversorgung ist schlaustrom abweichend von Punkt 9 der AGB nur berechtigt, die Aufnahme der Belieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in der Höhe eines monatlichen Teilzahlungsbetrages abhängig zu machen. Der Kunde hat nach sechs Monaten Vertragslaufzeit ab Inanspruchnahme der Grundversorgung Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheitsleistung bzw. das Absehen von der Einhebung einer Vorauszahlung, soweit kein Zahlungsverzug des Kunden bei schlaustrom eingetreten ist. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 zu einer Vorausverrechnung mit Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird schlaustrom die für Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Wunsch des Kunden durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei schlaustrom und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
15. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden steht dem Kunden unsere Serviceline oder das diesbezügliche Formular auf den onlineservices unter www.schlaustrom.at zur Verfügung. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, bei Streit- oder Beschwerdefällen die Energie-Control Austria anzurufen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.e-control.at.
16. Schlussbestimmungen
Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das Landesgericht in Linz. Diese Bestimmung gilt nicht für Kunden im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, für diese Kunden gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, der gewöhnlichen Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam (insbesondere gesetzwidrig) sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der schlaustrom GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (AGB-PV) der schlaustrom GmbH, Welser Straße 42, 4060 Leonding (in Folge schlaustrom genannt), gültig ab 1.3.2013
1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Abnahme von elektrischer Energie des Partners aus Photovoltaikanlagen bis 10 kW Peak. Der Partner verpflichtet sich zur Lieferung der elektrischen Energie aus der Photovoltaikanlage abzüglich des persönlichen Eigenverbrauches und des Eigenbedarfes der Photovoltaikanlage sowie zur (elektronischen) Überlassung sämtlicher Herkunftsnachweise zur freien Verfügung von schlaustrom gegen Bezahlung des vereinbarten Preises. Der Partner ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrags sowie für die Einhaltung der Bedingungen des Netzbetreibers und der geltenden (Sonstigen) Marktregeln der Energie-Control Austria (www.e-control.at) alleine verantwortlich. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten ist der Sitz von schlaustrom in Linz.
2. Vertragsabschluss
Der Abnahmevertrag kommt durch schriftliche Annahme des Vertragsangebots durch schlaustrom zustande. schlaustrom ist zur Ablehnung des Vertragsangebots, auch ohne Angabe von Gründen, berechtigt. Die Abnahme der elektrischen Energie durch schlaustrom beginnt in Abhängigkeit vom Abschluss des Wechselprozesses. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Anlage jener Bilanzgruppe zugeordnet, der auch schlaustrom angehört.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Änderungen
Es gelten die Bestimmungen des Abnahmevertrages und die jeweils gültigen Allgemeinen Vertragsbedingungen von schlaustrom für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovolatikanlagen (AGB-PV). Die AGB-PV sind auch auf der Website www.schlaustrom.at abrufbar. schlaustrom ist berechtigt, die AGB-PV abzuändern. Änderungen der AGB-PV werden dem Partner schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch schlaustrom mitgeteilt. Sollte der Partner innerhalb von vier Wochen ab Absenden der Mitteilung an den Partner schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die neuen AGB ab dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – Wirksamkeit. Der Partner wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Partner jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrages entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Voraussetzungen der Schriftlichkeit sind auf Wunsch des Partners / bei Zustimmung des Partners auch durch das Medium E-Mail erfüllt.
4. Preise, Preisänderung
Die von schlaustrom abgenommene Energie wird zum jeweils gültigen Abnahmetarif vergütet. schlaustrom ist berechtigt, die Abnahmetarife und/oder die Grundgebühr zu ändern. Änderungen des Abnahmetarifs und/oder der Grundgebühr werden dem Partner schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch schlaustrom mitgeteilt. Sollte der Kunde innerhalb von vier Wochen ab Absenden der Mitteilung an den Partner schriftlich widersprechen, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die geänderten Preise ab dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Preisen fortgesetzt. Der Partner wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen.
Die Einspeisevergütung wird bei Angabe einer UID-Nr. inkl. USt., ansonsten exkl. Ust zur Anwendung gebracht.
Die Preise beinhalten die bilanzgruppentechnische Abwicklung der Einspeisung durch schlaustrom und die Vergütung für die Bereitstellung der Herkunftsnachweise durch den Partner.
5. Herkunftsnachweise
Der Kunde verpflichtet sich auf Dauer dieses Vertrages, die Herkunftsnachweise und jeden weiteren mit der Einspeisung verbundenen Nutzen in Form von Zertifikaten oder Rechten schlaustrom unentgeltlich zu überlassen und dafür zu sorgen, dass die Herkunftsnachweise auf das Depot von schlaustrom bei der von der Energie-Control GmbH verwalteten Herkunftsnachweisdatenbank (oder eines anderen Nachfolgesystems) transferiert werden können. schlaustrom ist in jeder Hinsicht frei in der Verwertung der übernommenen Energie samt Herkunftsnachweisen.
6. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein auf Basis der Messung bzw. Schätzung in Form einer Gutschrift. Die Messung führt der Netzbetreiber durch. Werden Messergebnisse schlaustrom nicht zur Verfügung gestellt, ist schlaustrom berechtigt, die Energiemenge auf Grund von Vorjahresergebnissen oder auf Grund von Durchschnittswerten vergleichbarer Lieferanten zu schätzen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Gutschrift sind binnen Monatsfrist ab Erhalt schriftlich an schlaustrom zu richten.
schlaustrom wird grundsätzlich Gutschriften mit fälligen Forderungen aus dem schlaustrom-Stromliefervertrag schuldbefreiend verrechnen und nur dann, wenn dies nicht möglich ist, den Gutschriftsbetrag binnen 14 Tagen auf das vom Partner bekanntgegebene Bankkonto gutbringen. Der Partner hat zudem jegliche im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Abnahmevertrags stehende Entgelte, Kosten, Steuern, Zuschläge, Gebühren, Beiträge, sonstige gesetzliche oder behördliche Abgaben, Systemnutzungstarife (insbesondere Entgelte für Messleistungen), Blindenergiekosten sowie jegliche Kosten, zu deren Aufwendung und/oder Tragung schlaustrom und/oder der Partner aufgrund gesetzlicher oder sonstiger obrigkeitlicher Bestimmungen verpflichtet ist, sofern sie die vertragliche Leistung unmittelbar betreffen, unabhängig davon, ob/in welcher Höhe diese bzw. die ihnen zugrunde liegenden Regelungen/Bestimmungen bei Vertragsabschluss bereits existieren oder nicht, zu tragen und diese werden von schlaustrom gegebenenfalls bei der Abrechnung berücksichtigt und dem Partner verrechnet.
schlaustrom ist jedenfalls berechtigt, bei nicht oder nicht rechtzeitig auf das Konto von schlaustrom transferierten Herkunftsnachweisen, die Vergütung für die PV-Einspeisung auszusetzen.
7. Vertragsdauer/Kündigung
Der Abnahmevertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsletzten schriftlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Jeder Vertragspartner ist überdies berechtigt, schriftlich aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Partner nicht mehr Eigentümer bzw. Betreiber der Photovoltaikanlage ist, wenn der schlaustrom-Stromliefervertrag beendet wird, wenn der Anerkennungsbescheid bzw. Netzzugangsvertrag nicht schlaustrom übermittelt und/oder der Zugang zu den Herkunftsnachweisen nicht ermöglicht wird.
8. Rücktrittsrechte von Konsumenten
Partner, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind, die ihre Vertragserklärung nicht in den Räumlichkeiten von schlaustrom bzw. auf einer Messe abgegeben und die Geschäftsbeziehung nicht selbst angebahnt haben, sind berechtigt, vom Vertragsangebot bis zum Zustandekommen des Abnahmevertrags schriftlich zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Abnahmevertrags kann der Konsument binnen einer Woche nach Erhalt der Annahmeerklärung von schlaustrom schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Konsumenten, die den Abnahmevertrag im Wege der Fernkommunikation (Post, Fax, Internet, Telefon) abgeschlossen haben, sind berechtigt, binnen einer Frist von sieben Werktagen nach Vertragsabschluss schriftlich zurückzutreten.
9. Sonstige Bestimmungen
Die Schadenersatzansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Abnahmevertrags bedürfen – bei Konsumentengeschäften unbeschadet § 10 Abs 3 KSchG – der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Abnahmevertrags den Marktregeln widersprechen oder der Abnahmevertrag keine entsprechenden Regelungen enthalten, gilt – außer gegenüber Konsumenten – jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieses Abnahmevertrags rechtsungültig oder undurchführbar sein/werden, so wird der übrige Teil dieses Abnahmevertrags davon nicht berührt. Die Partner verpflichten sich, die rechtsungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.
schlaustrom ist – außer bei Partnern, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind – berechtigt, seine Pflichten aus diesem Abnahmevertrag oder den Abnahmevertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu überbinden. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Abnahmevertrag ist das für Linz sachlich zuständige Gericht; für Klagen gegen Partner, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind, gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG. Auf den Abnahmevertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und die nicht zwingenden Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.
Tarifbedingungen Communitytarif 2022
der schlaustrom GmbH, Welser Straße 42, 4060 Leonding, FN368150y des Landesgerichts Linz, www.schlaustrom.at (in Folge „schlaustrom“ oder auch „Lieferant“ genannt). Stand 21.05.2021
1 Vertragsgegenstand und Beschreibung
Der Communitytarif (CT) ist ein für ein gesamtes Kalenderjahr abgeschlossener Kombinationsvertrag für:
- die Abnahme elektrischer Energie vom Kunden aus Photovoltaikanlagen (PV) gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (AGB-PV) der schlaustrom GmbH (abrufbar auf www.schlaustrom.at) und
- die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Belieferung mit elektrischer Energie der schlaustrom GmbH (abrufbar auf www.schlaustrom.at) und
- die Zurverfügungstellung und Erbringung der Energiedienstleistung „Energiekonto“ gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung des Energiekontos der schlaustrom GmbH (abrufbar auf www.schlaustrom.at) über welche die Kombination abgebildet wird. Das Energiekonto ist somit Vertragsbestandteil.
Der Communitytarif kommt nur zur Anwendung, wenn die dem Kombinationsvertrag zugrundeliegenden Einzelverträge jeweils das gesamte Kalenderjahr aufrecht sind.
Der Kunde produziert Strom mittels einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) und verbraucht diesen teilweise. Er beauftragt den Lieferanten den überschüssigen, nicht unmittelbar verbrauchten PV-Strom virtuell zwischen zu speichern und ihm bei Bedarf wieder zur Verfügung zu stellen. Auf Kundenwunsch kann der virtuell zwischengespeicherte PV-Strom auch an anderen Zählpunkten abgerufen werden. Dafür ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit allenfalls weitergehenden spezifischen Bedingungen erforderlich.
1.1 Vertragsvoraussetzungen
Der Kunde verfügt an dem/den vertraglich vereinbarten Standort(en) über eine funktionsfähige, den technischen Regeln und gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, elektrotechnisch ordnungsgemäß ausgeführte netztechnisch zugelassene und vom Netzbetreiber abgenommene oder mit diesem abgestimmte Erzeugungsanlage.
Der Kunde erfüllt jene Voraussetzungen, die in den zugrunde liegenden Stromlieferverträgen und PV-Einspeiseverträgen definiert wurden.
Bei der PV-Anlage wird die Netzeinspeisung mittels intelligentem Messgerät („smart meter“) gemessen. Soweit für die unmittelbar von der PV-Anlage versorgte Verbrauchsstätte des Kunden Strom aus dem öffentlichen Verteilernetz bezogen wird, wird dieser ebenfalls mittels intelligentem Messgerät gemessen.
1.2 Besonderheiten
Der selbst erzeugte PV-Strom wird vom Kunden bei zeitgleicher Erzeugung und Bedarf der Verbrauchsstätte, an der die PV-Anlage angebracht ist, verbraucht.
Der nicht unmittelbar verbrauchte Strom aus der PV-Anlage wird in die Community eingespeist, von schlaustrom virtuell zwischengespeichert und dem Kunden bei Bedarf gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages wieder zur Verfügung gestellt.
Die Idee des Communitytarifs ist dann am Besten erfüllt, wenn im Abrechnungszeitraum eigene Erzeugung und eigener Verbrauch (ggf. auch über mehrere Zählpunkte) ausgeglichen sind.
Wegen der unterschiedlichen unterjährigen Charakteristika von PV-Erzeugung und Bedarf wird als Abrechnungszeitraum immer ein Kalenderjahr herangezogen. In Rumpfjahren (ausnahmslos nur im ersten – Vertragsbeginn bis 31.12. – und im letzten – 1.1. bis Vertragsende – Belieferungsjahr) kann es zu empfindlichen Abweichungen zwischen dem angestrebten Gleichgewicht aus eigener Erzeugung und eigenem Verbrauch kommen.
Jene Energiemenge, die das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch abbildet, wird weder hinsichtlich der Einspeisung vergütet, noch deren Bezug verrechnet. Für die dafür notwendige Nutzung des virtuellen Speichers wird eine Speicherfee gemäß Punkt 2 angesetzt.
Mehrbezug (über die Gleichgewichtsmenge hinausgehend) wird vom Lieferanten vom Markt zugekauft und gemäß Punkt 2 verrechnet.
Überschüssige Einspeisung (über die Gleichgewichtsmenge hinausgehend) wird vom Lieferanten an den Markt verkauft und gemäß Pkt 2 vergütet.
Für die administrativen Aufwendungen wird eine tagesgenaue Grundgebühr gemäß Punkt. 2 verrechnet.
Sämtliche Regelungen in diesen Tarifbedingungen beziehen sich ausschließlich auf die Energiekomponente.
Die jeweilige Abrechnung erfolgt im Regelfall für ein Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt über das Energiekonto.
Es können derzeit nur Anlagen mit zugewiesenen Standardlastprofilen, nicht jedoch mit Lastprofilzählern (LPZ) angenommen und abgerechnet werden.
Systemnutzungsentgelte, sowie alle behördlichen Steuern und Abgaben werden vom örtlichen Verteilernetzbetreiber entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen abgerechnet.
1.3 Laufzeit
Der CT wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei sich der Kunde dazu verpflichtet, diesen Vertrag für den Zeitraum eines Jahres nach Abschluss nicht zu kündigen. Es gelten die Kündigungsbestimmungen der jeweils in Punkt 1 genannten Allgemeinen Bedingungen für den jeweiligen Einzelvertrag.
1.4 Bezugsgruppen
Es können beliebig viele Verbrauchsstellen mit Zählpunkten österreichischer Netzbetreiber – sowohl Erzeugung als auch Verbrauch- in einer Bezugsgruppe zusammengefasst werden. Die Bezugsgruppe stellt untereinander erzeugten Strom zur Verfügung bzw. tauscht diesen gegenseitig ab. Eine Bezugsgruppe kann ihren Teilnehmern somit bilanzielle Autarkie ermöglichen, auch wenn an manchen ihrer Standorte keine Eigenproduktion möglich ist. Für eine Bezugsgruppe wird nur mehr eine Rechnung erstellt und an genau einen vom Kunden zu definierenden Rechnungsempfänger übermittelt. Eine etwaige Weiterverrechnung innerhalb der Bezugsgruppe ist vom Rechnungsempfänger unter Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften vom Rechnungsempfänger in Eigenregie zu veranlassen. Sofern die teilnehmenden Verbrauchsstellen anderen Rechtspersonen als dem Rechnungsempfänger zuzuordnen sind, haben sie dem Vertrag verbindlich beizutreten.
2 Preise
Die Kosten für den CT errechnen sich im Abrechnungszeitraum ohne Beachtung der Umsatzsteuer wie folgt.
Speichernutzung [kWh] * Speicherfee [ct/kWh]
+ Mehrbezug [kWh] * Mehrbezugspreis [ct/kWh]
– Überschuss [kWh] * Überschussvergütung [ct/kWh]
+ Grundgebühr je Zählpunkt
Es bedeuten dabei:
- Speichernutzung = die Nutzung des virtuellen Speichers; Einspeichermenge [kWh] = Rücklieferungsmenge [kWh]
- Mehrbezug = jene Energiemenge [kWh], die nicht im Abrechnungszeitraum eingespeichert wurde und daher vom Markt zugekauft werden muss
- Überschuss = jene Energiemenge [kWh], die zwar selber produziert, aber nicht selber benötigt wurde und daher an den Markt verkauft werden muss
Diese Größen werden wie folgt bestimmt:
Bezug = Summe der vom Netzbetreiber mitgeteilten, vorzeichenneutralen Energiemengen aller teilnehmenden Zählpunkte unter einer CT-Gemeinschaft, welche das Merkmal “CONSUMPTION” aufweisen.
Einspeisung = Summe der der vom Netzbetreiber mitgeteilten, vorzeichenneutralen Energiemengen aller teilnehmenden Zählpunkte unter einer CT-Gemeinschaft, welche das Merkmal “GENERATION” aufweisen
Speichernutzung = das Minimum von Bezug und Einspeisung
Mehrbezug = sofern Bezug größer als Speichernutzung ist, die Differenz zwischen Bezug und Speichernutzung, ansonsten Null
Überschuss = sofern Einspeisung größer als Speichernutzung ist, die Differenz zwischen Einspeisung und Speichernutzung, ansonsten Null
Sofern der Netzbetreiber die Energiemengen nicht monatsgenau oder kalenderjahresgenau mitteilt, werden die Energiemengen unter Zugrundelegung der zugehörigen standardisierten Lastprofile je Zählpunkt auf ein Kalenderjahr oder zugehörige Teile hin abgegrenzt.
Beispiel: der Netzbetreiber teilt für einen Zählpunkt im Zeitraum 16.3.2018 bis 18.3.2019 eine Energiemenge M1 und für den Zeitraum 19.3.2019 bis 14.3.2020 eine Energiemenge M2 mit.
Um die Energiemenge für das Kalenderjahr 2019 zu ermitteln, wird aus M1 der Anteil von 1.1.2019 bis 18.3.2019 und aus M2 jener von 19.3.2019 bis 31.12.2019 rechnerisch abgegrenzt und sodann werden diese beiden Teilmengen addiert und ergeben den rechnerisch ermittelten Wert für 1.1.2019 – 31.12.2019. Die Verwendung standardisierter Lastprofile zum Zwecke der Energiemengenabgrenzung ist gesetzlich vorgegeben.
Die Preisansätze für Speicherfee, Mehrbezugspreis und Überschussvergütung richten sich danach, ob an den Bezugsanlagen ausschließlich Lastprofile vom Typ H0 (Haushalte), L0,L1,L2 (Landwirtschaften) oder U-Profile für unterbrechbare Zusatzanlagen vorhanden sind. In diesem Fall kommen die Preise für “Privat“ zur Anwendung.
Ist auch an nur einer Anlage vom Netzbetreiber ein Lastprofil vom Typ “G” (G0, G1, G2, G3, G4, G5, G6) zugeordnet, so kommen die Preise für “Gewerbe” zur Anwendung.
Sollten Zeiträume vor 2022 abzurechnen sein, so werden die Preise für 2022 herangezogen.
Speicherfee, Mehrbezugspreis und Überschussvergütung richten sich nach dem monatsgenauen arithmetischen Mittel aller Tagesmittelwerte der stündlichen Preise im Abrechnungszeitraum ( das ist das Produkt “EXAA Spot Grey Power – AT” bEXAbase 01-24) der österreichischen Strombörse EXAA (www.exaa.at). Dieser Wert spiegelt somit den anzusetzenden Basismarktpreis wieder und wird im Folgenden mit BASE bezeichnet und auf www.schlaustrom.at veröffentlicht.
Es errechnet sich daraus die Nettopreise:
Speicherfee Privat = BASE * 0,2 (Mindestens 1,37 ct/kWh)
Speicherfee Gewerbe = BASE * 0,5 (Mindestens 2,73 ct/kWh)
Mehrbezugspreis Privat = BASE * 1,5 +0,3 ct/kWh
Mehrbezugspreis Gewerbe = BASE * 2,0 +0,3 ct/kWh
Überschussvergütung Privat = BASE * 0,9
Überschussvergütung Gewerbe = BASE * 0,7
Alle Preise werden in ct/kWh errechnet und auf 2 Nachkommastellen (Nettopreis) kaufmännisch gerundet und sind zuzüglich 20% USt. zu verstehen.
Die Grundgebühr beträgt je teilnehmendem Zählpunkt für das Kalenderjahr 2022 und früher 8 ct/Tag netto + 20% USt = 9,6 ct/Tag brutto und wird tagesgenau abgerechnet. Die Grundgebühr wird jährlich zum 1.1. mit dem VPI 2020 für November des Vorjahres hochgerechnet und auf 2 Nachkommastellen [ct/kWh netto] kaufmännisch gerundet. Der VPI 2020 November 2021 als Basis des Preises für 2022 wurde von der Statistik Austria mit 104,8 angegeben. Sollte der VPI 2022 nicht mehr verfügbar sein, wird analog mit dem nächsten verfügbaren VPI weitergerechnet.
Vorgesehene Indexierungen und Berechnungen anhand von Marktpreisen (EXAA) sind abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Belieferung mit elektrischer Energie der schlaustrom GmbH explizit vereinbart und stellen somit keine Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte im Sinne des §80/2 ElWOG 2010 dar.
3 Teilbetragsvorschreibung und Rabatte
Die dem Kunden von schlaustrom in Rechnung gestellten Teilbetragsvorschreibungen sind Akontozahlungen für die von schlaustrom erbrachten Leistungen wie Stromlieferung, Abnahme PV-Strom, Dienstleistungen im Rahmen des Energiekontos.
Die Teilbetragsvorschreibung erfolgt in der Regel monatlich; auf Kundenwunsch sind quartalsweise, halbjährliche und jährliche Vorauszahlungen möglich. Es werden immer ganze Monate akontiert.
Die geleisteten Teilbetragsvorschreibungen werden den Jahresabrechnungen gegenübergestellt und Mehrkosten nach verrechnet, sowie Überzahlungen dem Energiekonto gutgeschrieben.
Die Höhe der Teilbetragsvorschreibungen werden – soweit zulässig – durch Schätzung unter Anwendung der Vorgaben des ElWOG 2010 ermittelt und dem Kunden bekannt gegeben. Der Kunde erteilt schlaustrom die Ermächtigung zum Einzug der Teilbetragsvorschreibungen mittels SEPA Lastschrift. schlaustrom ist berechtigt, die Höhe der Teilbetragsvorschreibungen nach Vorankündigung entsprechend anzupassen, um Nachzahlungen zu vermeiden.
4 Jahresabrechnung
Der Kunde beauftragt schlaustrom, die jeweiligen Rechnungen sowohl übersichtlich zusammengefasst, als auch in allen Details den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, in einem elektronischen Portal („Portal Energiekonto“) zur Verfügung zu stellen und den Kunden davon via E-Mail zu informieren. Auf Rechnungslegung in Papierform wird explizit verzichtet.
4.1 Jahresabrechnung Netz
Wird vom örtlichen Verteilernetzbetreiber direkt an den Kunden gelegt.
4.2 Jahresabrechnung Energie
Nach Vorliegen der für die Energieabrechnung erforderlichen Informationen wird schlaustrom eine den Bestimmungen des ElWOG 2010 entsprechende Abrechnung der gelieferten Energie erstellen und im Portal Energiekonto zur Verfügung stellen. Ergeben sich aus der Jahresabrechnung (Energie) Gutschriften oder Nachzahlungen, so werden diese auf das Energiekonto übertragen.
5 Energiekonto
Der CommunityTarif wird über das Energiekonto abgerechnet.
Etwaige Gutschriften auf dem Energiekonto werden auf Anforderung des Kunden ausbezahlt. Wenn das Energiekonto einen negativen Saldo aufweist, ist schlaustrom berechtigt, den Fehlbetrag mittels SEPA Lastschrift einzuziehen.
Bei Bezugsgruppen erfolgt die Verrechnung des Energiekontos nur für die Bezugsgruppe gemeinsam; die in der Bezugsgruppe definierte Verbrauchsstätte dient dabei als Verrechnungsstelle.
5.1 Kalenderjährliche Abgrenzung des CTs am Energiekonto
Die Abgrenzung der Verbrauchs- und Einspeisedaten auf ein Kalenderjahr zur Bewertung der Einhaltung des Rahmens des CTs erfolgt gemäß den vom Netzbetreiber gemessenen und übermittelten Daten.Für die abrechnungsrelevante Bewertung müssen sowohl für den Einspeisezählpunkt, als auch den Bezugszählpunkt Ablesedaten (ggf aus mehreren Ablesungen bei konventionellen Zählern) vorliegen, die die Zuordnung zu dem betreffenden Kalenderjahr ermöglichen. Für Bezugsgruppen müssen diese Daten für alle umfassten Verbrauchsstätten und deren Zählpunkte vorliegen.
Liegen die Daten zumindest monatsgenau vor, erfolgt die Abgrenzung/Zuordnung ausschließlich zufolge dieser Daten. Liegen die Daten nicht in dieser Form vor, so erfolgt die Abgrenzung zufolge der vom Netzbetreiber zugewiesenen Standardlastprofile.
5.2 Veränderung von Bezugsgruppen
Entschließt sich der Kunde dazu, von einem bestehenden Einzeltarif ausgehend eine Bezugsgruppe zu bilden oder fügt er weitere Verbrauchsstellen seiner Bezugsgruppe hinzu, so wird dadurch ein neuer Bezugsgruppenvertrag abgeschlossen.
Werden Verbrauchsstellen aus dem Vertrag herausgenommen, so sind hierbei die Kündigungsbestimmungen der betreffenden AGB für die Belieferung dieser Verbrauchsstätte zu berücksichtigen und zu beachten.
Sofern die betroffenen Verbrauchsstellen anderen Rechtspersonen als dem Rechnungsempfänger zuzuordnen sind, haben sie den Veränderungen verbindlich zu zu stimmen.
6 Schlussbestimmungen
Diese AGB unterliegen österreichischem Recht. Sollten einzelne oder mehrere dieser AGB ungültig sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungültigen Bestimmung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt.
Allgemeine Bedingungen für die Nutzung des Energiekontos der schlaustrom GmbH, Welser Straße 42, 4060 Leonding, FN368150y des Landesgerichts Linz, www.schlaustrom.at (in Folge schlaustrom oder auch Lieferant genannt) Stand 12.2.2019
1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Zurverfügungstellung und Erbringung der Energiedienstleistung „Energiekonto“ gegenüber Kunden, die mit schlaustrom sowohl einen Vertrag betreffend die Abnahme elektrischer Energie vom Kunden aus Photovoltaikanlagen (PV) gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (AGB-PV) als auch einen Vertrag betreffend die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Belieferung mit elektrischer Energie abgeschlossen haben. Das Energiekonto besteht darin, dass schlaustrom den vom Kunden mittels PV-Anlage produzierten Strom, soweit ihn der Kunde nicht unmittelbar verbraucht, virtuell zwischenspeichert und ihn den Kunden bei Bedarf wieder zur Verfügung stellt. Grundsätzlich wird dem Kunden dieser Strom dann an die Verbrauchsstelle geliefert, an der er die PV-Anlage betreibt. Sofern individuell vereinbart ist jedoch auch eine Belieferung anderer Verbrauchsstellen (mit anderen Zählpunkten) möglich (Belieferung einer Bezugsgruppe).
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt grundsätzlich mittels Annahme eines schriftlichen Vertragsanbots des Kunden durch schlaustrom zustande. Schlaustrom wird dem Kunden diesfalls eine Vertragsbestätigung übermitteln. Der Vertrag kann auch durch Kombinationsverträge von schlaustrom, die die Nutzung des Energiekontos und allfällige spezifische Bedingungen dafür explizit anführen geschlossen werden.
Sofern dem Kunden ein indviduelles Angebot unterbreitet wird, welches als Angebot seitens schlaustrom eindeutig erkennbar ist, gilt die Angebotsannahme durch Unterschrift des Kunden als Vertragsabschluss.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Bestimmungen des Vertragsanbots, die Bestimmungen des jeweiligen Produkt-/Preisblatts sowie die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von schlaustrom. Die AGB sind auch auf der Website www.schlaustrom.at abrufbar. schlaustrom ist berechtigt, die AGB abzuändern. Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sollte der Kunde innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Kunden durch schlaustrom per Brief, Fax oder per E-Mail widersprechen, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die neuen AGB zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, Wirksamkeit. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrags entstehende Verpflichtungen zu erfüllen.
4. Laufzeit/Kündigung
Unbeschadet abweichender Vereinbarungen im Einzelfall wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr ab Vertragsbeginn, die Kündigung ist frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit möglich.
Die ordentliche Kündigung gegenüber schlaustrom ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten per eingeschriebenem Brief oder im Zuge eines Beratungsgesprächs mit schriftlichem Protokoll und Unterschrift des Kunden am Protokoll möglich. Die ordentliche Kündigung von schlaustrom gegenüber dem Kunden kann nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.
5. Preise
Sofern in Preisblättern, Kombinationsverträgen oder Sonderverein-barungen schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, wird für die Bereitstellung des Energiekontos pro Monat ein Betrag von € 5,00 netto zuzüglich 20 % USt. = 6,00 brutto je Zählpunkt verrechnet. Preisänderungen werden dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch schlaustrom mitgeteilt. Sollte der Kunde innerhalb von vier Wochen ab Versendung der Mitteilung der Preisänderung an den Kunden schlaustrom per Brief, Fax oder per E-Mail widersprechen, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten Preise ab dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt Wirksamkeit, und der Vertrag wird zu den geänderten Preisen fortgesetzt. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6. Rücktrittsrechte von Verbrauchern
Verbraucher können von einem außerhalb von Geschäftsräumen von schlaustrom geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag – d. h. von einem mit schlaustrom ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Vertrag – (§ 3 Z 2 FAGG) gemäß § 11 FAGG zurücktreten. Wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den von schlaustrom für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von schlaustrom dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, so kann er von seinem Vertragsangebot oder vom Vertrag gemäß § 3 KSchG zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Ist die Ausfolgung einer Vertragsurkunde unterblieben bzw. ist schlaustrom den gesetzlichen Informationspflichten über das Rücktrittsrecht nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt schlaustrom die Urkundenausfolgung (oder die Informationserteilung) innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde/die Information erhält. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher schlaustrom mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, von dem Vertrag zurückzutreten, informieren. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet.
Wenn Verbraucher von einem Vertrag gemäß § 11 FAGG zurücktreten, hat schlaustrom ihnen alle Zahlungen, die sie von ihnen erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag bei ihr eingegangen ist.
7. Vertragsauflösung
Die Vertragspartner können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
wenn hinsichtlich des Kunden ein Liquidationsverfahren eingeleitet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder
wenn die mit dem Energiekonto verbundenen originären Verträge vor allem hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht erfüllt werden.
8. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
schlaustrom ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. schlaustrom ist auch ohne Angabe von Gründen zur Ablehnung des Vertragsanbots bis zur Aufnahme der Belieferung berechtigt. schlaustrom kann den Vertragsabschluss und die Weiterbelieferung des Kunden von der Leistung einer angemessenen Sicherheit oder einer Vorauszahlung abhängig machen, wenn aufgrund der Vermögensverhältnisse des Kunden zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichten nicht oder nicht fristgerecht entspricht oder Zahlungsverzug des Kunden vorliegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung beträgt 3 monatliche Teilzahlungsbeträge, jedoch mindestens € 150,– bei den Kundengruppen Haushalt/Landwirtschaft bzw. mindestens € 1.000,– bei der Kundengruppe Gewerbe. Der Kunde hat nach einem Jahr Vertragslaufzeit ab Erlegung der Sicherheitsleistung Anspruch auf Rückgabe, soweit in diesem Jahr kein Zahlungsverzug des Kunden eintritt. Bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr. Die Sicherheitsleistung wird bei Rückgabe mit dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
9. Kundendaten
Der Kunde ist verpflichtet, schlaustrom über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Daten ohne Verzögerung über die Onlineservices auf www.schlaustrom.at zu informieren. Alternativ können diese Daten per Brief, Fax oder per E-Mail unverzüglich übermittelt werden. Die Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen per E-Mail ist bei einer aufrechten Zustimmung vom Kunden für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartner zulässig, soferne nicht in spezifischen Bestimmungen etwas anders vereinbart wurde.
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Geltungsbereich:
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Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende, in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
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Für Konsumenten gelten diese AGB nur, wenn ihnen nicht zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
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Angebot, Vertragsabschluss, Verwendung von Kundendaten:
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Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. In Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen usw. enthaltenen Angaben sind nur dann verbindlich, wenn auf sie in unserer Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Abbildungen, Mengen-, Maß und Ausführungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dgl. sind nur beispielhaft.
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Verkäufe, Aufträge und Verträge mit uns kommen erst mit unserer schriftlichen (Auftrags-)Bestätigung zustande.
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Von uns ausgearbeitete oder bearbeitete Pläne, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschläge, Muster oder dergleichen sind unser geistiges Eigentum. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, sind diese, wie auch Kostenvoranschläge bzw. Angebote, angemessen zu entlohnen. Maßgeblich hierbei sind unsere, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen und auf unserer Homepage www.schlau-pv.at veröffentlichten Stundensätze für Planungsleistungen.
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Änderungen an Konstruktionen, Aussehen und Ausführung geringe Abweichungen sowie Ausführungsrichtlinien behalten wir uns vor, soweit sie notwendig und technisch zumindest gleichwertig sind.
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Mit Bekanntgabe Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Unternehmen, erklären Sie sich einverstanden, dass wir Ihre Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Marketingzwecke und Infomails verwenden. Sofern es für die Auftragsabwicklung und die Bearbeitung Ihres Anliegens notwendig ist, übermitteln wir Ihre Daten an unsere Partnerfirmen und Behörden im Rahmen der Kundenbetreuung, ansonsten erfolgt keinerlei Weitergabe der Daten an Dritte.
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Lieferung, Transport, Gefahrenübergang:
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Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung, völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und/oder der Rücksendung der von unserem Vertragspartner unterfertigten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Vertragspartner frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft am Leistungsverzug grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
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Betriebsstörungen aller Art bei uns oder unseren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von uns nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen uns unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
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Werden die Ware oder Teillieferungen (zu denen wir berechtigt sind, und die auch gesondert verrechnet werden können) vom Vertragspartner nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners. Es steht uns frei, vom Vertrag nach Setzung einer Nachfrist von drei Tagen zurücktreten. Der Vertragspartner ist jedenfalls verpflichtet, uns vollen Schadenersatz zu leisten.
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Der Nutzungs- und Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt unabhängig von der vereinbarten Verrechnung von Fracht, Versicherung etc. (cif, franco etc.), in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, selbst wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge vereinbart oder der Transport von uns organisiert, geleitet oder bezahlt wird. Unabhängig davon verpflichtet sich der Vertragspartner, uns Transportschäden unverzüglich mitzuteilen und diese im Frachtbrief ordnungsgemäß zu vermerken. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert.
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Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch etwaige Ansprüche Dritter sind uns zu ersetzen. Wenn nichts anderes bestimmt wurde, ist die Entladung der Transportmittel Sache des Vertragspartners, auch wenn wir das Transportunternehmen beauftragen, diesfalls handeln wir als Stellvertreter des Vertragspartners.
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Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Rechnung zu sorgen.
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Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss:
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Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate beginnend mit Lieferung (ohne Montage) bzw. Abnahme (mit Montage) beim Vertragspartner. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten ist die ordnungsgemäße Wartung durch den Vertragspartner.
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Unsere Lieferungen und Leistungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf eventuelle Lieferschäden, Mengenabweichungen etc. genau zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen schriftlich geltend zu machen.
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Mängel oder Forderungen des Vertragspartners gegen uns, berechtigten den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der von uns in Rechnung gestellten Beträge oder zur Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner bzw. Übernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Übergabe bzw. Gefahrenübergang nachgewiesen wird. Der Verschuldensbeweis und der Beweis der Mangelhaftigkeit der Ware obliegt gemäß ABGB § 924 jedenfalls nach sechs Monaten nach Gefahrenübergang (=Inbetriebnahme) beim Vertragspartner.
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Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir gegen Rückstellung bzw. nach Untersuchung der bemängelten Ware nach unserer Wahl Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift bzw. Preisminderung. Sonstige Ansprüche wie z.B. Wandlung, Rücktritt vom Vertrag, Irrtumsanfechtung bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden (Sach- und/oder Personenschäden), entgangenen Gewinn etc. auch aus Verzug, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Gewährleistungsrechte oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners bestehen nicht mehr nach zweckentfremdeter bzw. nicht fachgerechter Be- bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware, Reparaturen, Änderungen, nicht fachgerechter Montage, mangelhafter Instandhaltung, Nichtberücksichtigung unserer Anweisungen oder unsachgemäßer Verwendung/Montage durch ihn, seine Gehilfen oder dritter Seite.
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Verbesserungen, Verbesserungsversuche oder Nachlieferungen verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Insbesondere kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche außerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten stattfinden.
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Rückgriffsansprüche gegen uns vor allem für den Fall, dass der Vertragspartner selbst wegen von uns zu vertretenen Mängel in Anspruch genommen wird (§ 933b ABGB), sind ausgeschlossen.
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Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von uns stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen dar. Für Module, Montagegestell und Wechselrichter bzw. sonstige von uns gelieferten Komponenten, gilt die Garantie des Herstellers und wird ausschließlich in diesem Umfang gewährt.
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Für Schäden des Vertragspartners oder Dritter haften wir grundsätzlich nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, die dem Vorsatz gleichzustellen ist. Das Verschulden ist in jedem Fall vom Vertragspartner nachzuweisen. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden, indirekte (Folge-)Schäden, Prozesskosten, entgangenen Gewinn, Nutzungs- oder Gebrauchsausfall des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistungsstörung entstehen. Schadenersatzansprüche gegen uns sind bei sonstiger Verjährung bzw. sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 2 Jahren vom schadensauslösenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
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Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen, etc.) auf deren Richtigkeit, beigestellte Stoffe bzw. vorhandene Dachkonstruktionen auf deren Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen/Stoffe. Wir sind nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten, etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus der offenbarer bzw. versteckter Untauglichkeit der vom Käufer beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe oder unrichtigen Anweisungen des Vertragspartners.
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Konventionalstrafe
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Unbeschadet vom Eintritt oder vom Umfang eines tatsächlich eingetretenen Schadens sind wir berechtigt, für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung der vereinbarten Leistung, eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 Prozent des vereinbarten Gesamtpreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu verrechnen.
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Preise und Zahlungsbedingungen:
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Unsere Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarung, netto ab Werk/Lager ohne Fracht und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine unvorhergesehene, nicht von uns beeinflussbare Änderung der Preiskalkulation bestimmenden Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für Preisschwankungen, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben und Frachten, sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung/Leistung unmittelbar oder mittelbar betroffen bzw. verteuert wird.
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Wir sind weiters berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 80% des Auftragswertes zu verlangen. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu tätigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. In diesem Fall sind wir auch zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.
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Als Eingangsdatum der Zahlung gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist.
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Fällige Forderungen gegen uns können gegen unsere Ansprüche nur dann aufgerechnet werden, wenn von uns die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen wurde.
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Wir sind berechtigt, unsere Leistung so lange zurückzubehalten, bis der Vertragspartner sämtliche, im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen, erfüllt hat oder über unser Verlangen eine Bankgarantie über die Vertragssumme erlegt. Befindet sich der Vertragspartner auch nur mit einer Teilleistung in Verzug, werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus sämtlichen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig.
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Eigentumsvorbehalt:
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Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen unser Eigentum.
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Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind unverzüglich zu melden. Der Vertragspartner hat alles zur Abwehr derartiger Zugriffe Dritter Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen und uns hinsichtlich aller Kosten aus der Wahrung unserer Eigentumsansprüche (z. B. Exszindierungsklagen etc.) schad- und klaglos zu halten.
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Der Vertragspartner tritt, die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an uns ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen.
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Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Unser Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt in jedem Fall bestehen.
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Erfüllungsort, Gültigkeit, Gerichtsstand:
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Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber ist unser Geschäftssitz, dies selbst dann, wenn die Übergabe der Ware bzw. unsere Leistungserbringung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
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Sollten einzelne oder mehrere (Teil-) Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültige (Teil-)Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungültigen Bestimmung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt.
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Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist österreichisches Recht anzuwenden. UN-Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung
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Für alle zwischen uns und dem Vertragspartner entstehenden Rechtsstreitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichts vereinbart, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Kunden sonst zuständiges Gericht anrufen.
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Fall konkret aussehen?

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